Treppenbreite

Außer dem Bungalow gibt es nur wenige Häuser, die keine Treppe haben. Treppen werden täglich von Kindern und/oder älteren Menschen genutzt. Somit wird jede Treppe zu einer Gefahren- und Unfallquelle. Wird ein Haus mit Treppen gebaut, dann muss nicht nur auf die Rutschsicherheit oder eine gute Beleuchtung geachtet werden. Ebenso wichtig beim Hausbau ist für jede notwendige Treppe unter anderem die Treppenbreite. Wir möchten mit unserem Ratgeber auf die verschiedensten Grundlagen rund um die Treppenplanung und den Treppenbau eingehen.

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Grundlagen zu Treppenplanung und Treppenbau

In der DIN 18065, Bauvorschriften für Treppen, sind alle Grundlagen zum Treppenbau zusammengefasst. Unter anderem geht es in der DIN um die Größe der Treppenstufen sowie die Höhe des Treppengeländers. Bauherren haben sich bei ihrem Bauvorhaben an die jeweils gültige Landesbauordnung mit den gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen rund um den Treppenbau zu halten.

Zusätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Treppen im privaten und im öffentlichen Raum. Für Treppen in einem Mehrfamilienhaus oder einem anderen öffentlichen Gebäude gibt es deutlich mehr Vorgaben als für Treppen in privaten Räumen wie zum Beispiel einem Einfamilienhaus. Um beim Bau auf der sicheren Seite zu sein, sollten Bauherren sich auch bei der Treppe im Einfamilienhaus an die Mindestvorgaben der DIN 18065 halten.

Außerdem wird im Baurecht zwischen der notwendigen und der nicht notwendigen Treppe unterschieden. Die beiden grundsätzlichen Treppenarten unterscheiden sich wie folgt:

  • Notwendige Treppen – In Deutschland wird als notwendige Treppe jeder Aufgang bezeichnet, der nach den baurechtlichen Vorgaben zu den notwendigen Flucht- und Rettungswegen gehört. An solche notwendige Treppen werden bestimmte Anforderungen gestellt. Dies bedeutet, dass jedes Geschoss, das nicht ebenerdig ist – auch der ausgebaute Dachraum – müssen über die notwendige Treppe zugänglich sein. Es werden hier Mindestanforderungen an die DIN-Norm gestellt, um die sichere Benutzbarkeit zum Beispiel im Brandfall zu gewährleisten.

  • Nicht notwendige Treppen – Zu den nicht notwendigen Treppen sind solche anzusehen, die als Ergänzung zu einer Haupttreppe innerhalb eines Wohngebäudes mit wenigstens zwei Wohnungen liegen oder Treppen innerhalb einer Wohnung, welche bereits über eine Fluchttreppe verfügen.

Die strengen Regeln der DIN 18065 gelten für alle notwendigen Treppen und beziehen sich auf die Maße der Stufen sowie auf die Steigung. Um einen ungenutzten Dachboden in einem Ein- oder Zweifamilienhaus zu erschließen, ist eine Klapptreppe erlaubt.

Auch für sogenannte Raumspartreppen, die oft zur Erschließung einer Galerie genutzt werden, sind die Mindestmaße für Steigung, Stufenbreite und Stufentiefe maßgeblich.  

Regeln zur Treppenbreite

Hier gilt ganz klar, dass Treppenbreite nicht gleich Treppenbreite ist. Auch wenn eine minimale Treppenbreite generell einer Norm unterliegt, ist die Treppenlaufbreite je nach Verwendungszweck unterschiedlich. Als Beispiel dienen hierbei Treppen in Schulen oder Krankenhäusern, die generell eine größere Treppenlaufbreite haben als in einem Wohnhaus.

Zusätzlich wird neben der konstruktiven Treppenlaufbreite, dem Grundrissmaß, auch die nutzbare Treppenlaufbreite in der DIN 18065 geregelt. Grundsätzlich halten sich die Bundesländer an die festgeschriebenen Normen aus der DIN 18065, doch es gibt auch Bundesländer mit besonderen Ausnahmen der Bauvorschriften und Regelungen. Daher muss vor jedem Konstruktionsbeginn mit der zuständigen Baubehörde das Wesentliche abgeklärt werden – eventuell bestehen gesonderte Regelungen der DIN 18065, auf die Rücksicht genommen werden muss.

Folgende Mindestmaße in Bezug auf die Treppenbreite sind vorgeschrieben:

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Viele Bauherren entscheiden sich beim Wohn- oder Einfamilienhaus für eine Breite von 90 bis 100 Zentimeter, auch wenn nur 80 Zentimeter vorgeschrieben sind. In erster Linie hat dies mit dem zusätzlichen Komfort zu tun.

Regeln zur Treppentiefe

Mit der Treppentiefe ist der Treppenauftritt der Treppenstufe gemeint. Bei baurechtlich notwendigen Treppen in Wohnhäusern mit höchstens zwei Wohnungen liegen die zulässigen Werte für eine baurechtlich notwendige Treppe beim Treppenauftritt zwischen 23 und 37 cm. Komfortabel für den Treppenauftritt sind 30 cm. Für die Berechnung Treppenauftritt wird das Schrittmaß eines Erwachsenen herangezogen, welches zwischen 59 und 65 cm liegt.

Ganz wichtig beim Treppenbau ist auch, dass alle Stufen der Treppe die gleiche Höhe haben. Dies gilt insbesondere für den Beginn und das Ende der Treppe, denn hier muss der Fußbodenaufbau mit Estrich oder die Aufbauhöhe für die Fußbodenheizung inklusive des Fußbodenbelags berücksichtigt werden.

Treppen, die nicht zu einem Aufenthaltsraum führen müssen, einen Treppenauftritt von mindestens 21 cm haben.

Regeln zur Treppensteigung

Mithilfe der Schrittmaßregel wird die Treppensteigung geplant. Die Treppensteigung ist ebenfalls in der DIN 18065 festgelegt und sieht folgendermaßen aus: 2 s (Treppensteigung) + a (Treppenauftritt) = Schrittmaß (59 bis 65 cm) Danach darf die Treppensteigung 14 bis maximal 20 cm betragen.

Zusätzlich zur Schrittmaßregel gibt es eine Sicherheitsformel. Diese orientiert sich an der sicheren Auftrittsfläche beim Herabsteigen der Treppe und lautet: a + s = 46 cm. Sie soll eine zu geringe Auftrittsbreite verhindern.

Für Kellertreppen und Treppen zu Dachräumen ohne Aufenthaltsraum ist laut der DIN 18065 eine Treppensteigung von maximal 21 cm zulässig.

Welche Treppenformen gibt es?

Es gibt nicht nur die geradläufigen Treppen, sondern auch ausreichend breite und gewendelte Treppen. In jedem Fall steht die Sicherheit der Treppe an erster Stelle und muss schon beim Treppengrundriss für den Treppenlauf berücksichtigt werden. Vielfach kommt es zu Stürzen am Anfang des Abwärtsgehens und am Ende der Treppe.

Wendeltreppen oder auch Spindeltreppen sind besonders platzsparend. Jedoch sind sie aufgrund der am Ende des Treppenauges sehr schmal zulaufenden Treppenstufen schwer begehbar. Aus diesem Grund dürfen Wendeltreppen beim Treppenbau nicht zu eng geplant werden. Zusätzlich muss auf eine gleichmäßige Verziehung der Stufen geachtet werden, damit Stolperfallen auf der Treppe ausgeschlossen werden können.

Weitere Treppenformen, die nach ihrer Bauform bezeichnet werden, sind:

  • Wangentreppe

  • Halbgestemmte Treppe

  • Ganzgestemmte Treppe

  • Freitragende Treppe

  • Bolzentreppe

  • Kragarmtreppe

  • Holmtreppe

  • Harfentreppe

Nachfolgend möchten wir die einzelnen Treppenformen näher erläutern.

Geradläufige Treppen

Diese führt ohne Richtungswechsel von einer Ebene auf die andere. Es handelt sich hierbei um die einfachste Treppenform und kann mit jedem Material realisiert werden.

Gewendelte Treppen

Der ovale oder kreisbogenförmige Grundriss kennzeichnet die Wendeltreppe. Die Stufen haben immer die gleichen Auftritte und die Treppe windet sich wie eine Schraube um das zentrale Treppenauge. Beim Nutzen der Wendeltreppe geht man im Kreis nach oben und unten.

Spindeltreppe

An einer zentralen Säule (Treppenspindel) sind die Stufen radial bzw. strahlenförmig von einem Punkt ausgehend befestigt. Der Grundriss einer Spindeltreppe kann rund, viereckig oder mehreckig sein. Die Treppenform hat kein Treppenauge, da sie um eine Säule herumgebaut ist, welche den Anfang und das Ende der Treppe markiert.

Raumspartreppe

Wird auch als Wechselstufentreppe bezeichnet und benötigt durch die versetzten Stufenauftritte sowie die halbseitig ausgeklinkten Treppenstufen sehr wenig Platz.

Polygonaltreppe

Ähnlich wie eine Wendeltreppe, allerdings als eckige Version. Dies bedeutet, beim Hoch- und Heruntergehen geht man nicht im Kreis, sondern in einer eckigen Form.

Geländer Auswahl

Ebenfalls in der DIN 18065 ist geregelt, wie das Geländer einer Treppe sein muss. Sowohl bei Treppenläufen als auch bei Treppenpodesten muss die freie Seite mit einem Treppengeländer gesichert sein, sofern der Abstand zum Boden mehr als 1 Meter beträgt. Bei einem Abstand zum Boden zwischen 1 und 12 Metern beträgt die festgelegte Geländer-Höhe 90 cm. Sollte im privaten Wohnungsbau die Absturzhöhe über 12 Meter liegen, muss das Geländer eine Höhe von 1,10 Meter haben.

Des Weiteren muss dafür gesorgt werden, dass bei Treppen und Brüstungen eine Absturzsicherung vorhanden ist, sodass Kleinkinder weder durch Überklettern noch Durchklettern oder Durchfallen zu Schaden kommen.

Der lichte Abstand zwischen den Geländer Teilen darf nicht mehr als 12 cm betragen.

Regeln zur Sicherheit

In vielen modernen Einfamilienhäusern werden aus gestalterischen Gründen immer öfter Treppen ohne Geländer geplant und schließlich auch gebaut. Dies ist im Gegensatz zu Gebäuden im öffentlichen Raum möglich, denn die Landesbauordnungen lassen sowohl beim Geländer als auch bei den Handläufen einen gewissen Spielraum zu, welche jedoch von Bundesland zu Bundesland variieren können.

Wird bei einer privaten Treppe auf eine Absturzsicherung verzichtet, dann muss sich der Eigentümer dem Risiko bewusst sein, dass er im Schadensfall haftbar gemacht werden kann. Aus Gründen der Sicherheit sollte eine Absturzsicherung in jedem Fall angebracht werden. Sicherheit bietet hier jedoch nicht nur das Geländer mit Handlauf, sondern auch eine Seilabspannung, ein engmaschiges Netz oder eine satinierte bzw. farblich sanft getönte Glaswand.

Weitere Regeln

Laut dem Gesetzgeber werden in einigen Landesbauordnungen spezielle Regeln bei Anwesenheit von Kindern vorgeschrieben. Hierbei geht es in erster Linie um Kinder bis zum fünften Lebensjahr. Diese müssen vor den Gefahren durch Überklettern des Geländers bzw. dem Hindurchfallen durch Öffnungen geschützt werden.  

Zu den Regeln gehören:

Geländer müssen bis zu einer Höhe von 90 cm angebracht werden.

Der Abstand zwischen den Stäben darf nicht mehr als 12 cm betragen. Ein Kinderkopf passt so nicht hindurch.

Auf vertikale Verstrebungen muss verzichtet werden, da diese Kinder zum Klettern animieren.

Ein zusätzlicher, niedriger Handlauf sorgt für extra Sicherheit bei Kindern, wenn diese die normale Höhe des Handlaufs nicht erreichen.

Der lichte Stufenabstand bei offenen Treppen sollte zwischen zwei Stufen nicht größer als 12cm sein. Bei größeren Abständen sollte zu Kindersicherungsleisten (Baurechtsleisten) gegriffen werden.

Stabile Kinderschutzgitter bzw. Kinderschutztüren sollten vor den Treppenläufen montiert werden, um das Absturzrisiko zu senken. Die Höhe muss mindestens 90 cm betragen. Des Weiteren müssen sich die Sicherungen verriegeln lassen, sodass Kinder sie nicht allein öffnen können.

Sinnvoll sind auch Antirutschbeschichtungen auf den Treppenstufen. Möglich sind hier Antirutschstreifen, Treppenfolien, Stufenteppich oder rutschhemmende Lacke.

Sowohl nachts als auch bei Tag und bei Dämmerung müssen alle Bereiche der Treppen gut ausgeleuchtet sein. Dabei muss jede Treppenstufe zu erkennen sein. Dies gilt insbesondere für den Anfang und das Ende der Treppe. Ein Lichtschalter muss am Anfang und am Ende der Treppe platziert und gut erreichbar sein. Sehr praktisch sind Bewegungsmelder, die das Licht automatisch einschalten. Decken- und Wandleuchten müssen so platziert werden, dass die Treppen von oben nach unten ohne größere Schatten beleuchtet werden. Nur so lassen sich die Stufen deutlich voneinander unterscheiden. Als praktisch erwiesen haben sich auch Orientierungs- und Markierungsleuchten auf Fußhöhe. Diese sollten etwa an jeder dritten Stufe angebracht werden. Leuchtstreifen am Handlauf oder an den Stufenkanten bieten zusätzliche Sicherheit.

Zu den wichtigen Kriterien für die sichere Nutzung von Treppen zählen:

  • Gleichmäßigkeit der Stufen

  • Oberflächenbeschaffenheit der Stufen

  • Sichtbarkeit der Kanten

  • Handlauf

  • Richtige Maße der Stufen sowie die Schrittmaßregel

  • Entsprechende Beleuchtung

  • Hinweise und Kennzeichnungen bei Hindernissen

  • Richtiges Schuhwerk des Benutzers

  • Richtiges Tragen von Lasten

  • Guter körperlicher und geistiger Zustand des Benutzers

Unser Fazit zur Treppenbreite

Treppe ist nicht gleich Treppe. Auch wenn eine Treppe ein gestalterisches und funktionales Element im Haus ist, muss bei der Planung gründlich vorgegangen werden und es müssen die Vorgaben der Landesbauordnungen eingehalten werden. Bei einer Treppe schließen sich Sicherheit, Funktionalität und Ästhetik nicht gegenseitig aus. Wird bei der Planung auf die Landesbauordnung und die DIN Norm 18065 geachtet, können Bauherren sicher sein, dass sowohl Sicherheit als auch Bequemlichkeit berücksichtigt wurden. Die gut kalkulierte Berechnung einer Treppe ist die beste Basis für eine erfolgreiche Umsetzung. Eine falsch berechnete Treppe bedeutet in jedem Fall ein hohes Sicherheitsrisiko und lässt sich oft nicht einfach rückgängig machen. Ein solcher Baufehler geht oft mit hohen Kosten und massiven Umbauarbeiten einher.

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